Fragen und Antworten

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ortsplanung finden Sie unten stehend. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie uns selbstverständlich auch gerne per Telefon (062 787 14 70) oder E-Mail (bpu@aarburg.ch) kontaktieren.

1.  
Worum geht es bei der Ortsplanung?

Die gültige Nutzungsplanung der Stadt Aarburg stammt von 2002. In den letzten Jahren haben sich die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen geändert. Die Stadt und ihre Gesellschaft unterliegen ebenfalls einem ständigen Wandel. Die Anforderungen an die Raumplanung steigen damit stetig an. So ist insbesondere die Abstimmung zwischen Siedlungsentwicklung und Verkehr eine grosse Herausforderung. Gemäss kantonalen Prognosen wird Aarburg in Zukunft mehr Raum für Wohnen benötigen. Mit der revidierten Ortsplanung sollen deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich die StadtAarburg optimal weiterentwickeln und ihre Standortqualität langfristig und nachhaltig stärken kann.

2.  
Wie soll sich Aarburg in den nächsten Jahren entwickeln?

In den nächsten Jahren soll Aarburg seine Standortqualitäten langfristig und nachhaltig weiter stärken. Die Siedlungsentwicklung wird nach innen gelenkt, die Entwicklung erfolgt allerorts mit hoher Qualität, sowohl bei Gebäuden als auch bei deren Aussenräumen. Eine hohe bauliche Dichte wird an gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Gebieten angestrebt. Aarburg zeichnet sich als attraktive Kleinstadt mit einem hohen Anteil an Grünflächen und einladenden Freiräumen aus.

3.  
Welche Auswirkungen hat die Ortsplanung auf mich als Grundeigentümer?

Das räumliche Entwicklungsleitbild, das Freiraumkonzept und der Kommunale Gesamtplan Verkehr sind behördenverbindliche Konzepte, die auf einer hohen Flughöhe die angestrebte gesamtheitliche Entwicklung der Stadt in den nächsten Jahren aufzeigen sollen. Sie sind nicht grundeigentümerverbindlich, und ihre Aussagen und Pläne sind auch nicht parzellenscharf zu verstehen. Sie bilden aber die Grundlage für die Planungsinstrumente, die auf diesen Grundideen und Visionen aufbauen werden.

Die Planungsinstrumente der Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnung) werden erst in der Phase 2 erarbeitet und sind für alle Grundeigentümer verbindlich. Sie erfüllen die Aufgabe, die von Bund und Kanton festgelegten Ziele der Raumplanung auf kommunaler Ebene umzusetzen. Mit der Zonierung und den baulichen Vorschriften, der Abstimmung des Siedlungswachstums mit dem privaten und öffentlichen Verkehr, aber auch durch den Schutz und die sorgfältige Weiterentwicklung der baulichen Identität und der ökologisch sowie gestalterisch wertvollen Freiräume werden die Qualitäten der Stadt Aarburg als Wohn- und Arbeitsort langfristig und nachhaltig gestärkt. Dies funktioniert nur, wenn sowohl für die Behörden als auch für die Grundeigentümer und Gesuchsteller von Planungs- und Bauvorhaben im Sinne der Gleichbehandlung klare Regeln in Form von gesetzlichen Grundlagen gelten.

4.  
Wer erarbeitet die Ortsplanung?

Der Stadtrat Aarburg hat für die Erarbeitung der Ortsplanung eine Planungskommission aus Vertretern des Gemeinderats, der Gemeindeverwaltung, der Quartiervereine und der Bevölkerung eingesetzt. Mit der fachlichen Bearbeitung und Beratung hat er das Büro PLANAR AG für Raumentwicklung beauftragt. Die Planungskommission erarbeitet einen Entwurf der Ortsplanung. Dabei wird die Bevölkerung – über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus – eng und mehrfach in den Planungsprozess einbezogen.

Der Stadtrat beschliesst die behördenverbindlichen Dokumente (räumliches Entwicklungsleitbild, Freiraumkonzept, kommunaler Gesamtplan Verkehr). Die Gemeindeversammlung beschliesst als oberstes Organ die Planungsinstrumente der Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung).

5.  
Worum geht es beim KGV?

Mit dem Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) stimmt die Stadt die Entwicklung von Siedlung und Verkehr aufeinander ab. In einer Analyse der Verkehrssituation, die alle Verkehrsträger einbezieht, werden Schwachstellen festgestellt und Kapazitäten bestimmt. Darauf aufbauend werden Ziele definiert und Massnahmen festgehalten, welche für das Erreichen der Ziele notwendig sind.

Da es sich beim KGV um ein nicht grundeigentümerverbindliches Dokument handelt, wird er – anders als die Nutzungsplanung – nicht von der Gemeindeversammlung, sondern vom Stadtrat beschlossen. Der Kanton genehmigt den KGV, anschliessend ist dieser für die Behörden verbindlich.

6.  
Welche Auswirkungen hat der KGV auf mich als Grundeigentümer?

Der KGV ist ein behördenverbindliches Instrument und hat keine direkte Verbindlichkeit für Grundeigentümer. Rechtsmittel können später bei der konkreten Umsetzung der einzelnen Massnahmen ergriffen werden. Zur Umsetzung der im KGV enthaltenen Massnahmen kann die Stadt auch bereits in der allgemeinen Nutzungsplanung und in Sondernutzungsplänen konkrete grundeigentümerverbindliche Vorgaben machen.